Keine Gefährliche Gegenstände im Flugzeug

Diese Substanzen können in Flugzeugen äußerst gefährlich sein. Tragen Sie sie im Gepäck oder am Körper?

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Gefährliche Gegenstände im Gepäck

ARTIKEL
(IATA DGR EDITION 65)
Genehmigung von Freebird Airlines ist erforderlichErlaubt im oder als aufgegebenes GepäckErlaubt im oder als Handgepäck
Alkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.%, aber nicht mehr als 70 Vol.%Alkohol, in Behältern von höchstens 5 L, mit einer gesamten Nettomenge pro Person von 5 L.
Anmerkung: Alkoholische Getränke mit 24 Vol.% oder weniger Alkohol unterliegen keinen Begrenzungen (sind kein Gefahrgut).
NeinJaJa
Batterien, als Ersatz bzw. lose, einschließlich Lithium-Batterien, auslaufsichere Batterien, Nickelmetallhydrid-Batterien und Trockenbatterien (siehe 2.3.5.8) für tragbare elektronische Geräte dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Gegenstände, deren Hauptzweck das Versorgen eines anderen Gerätes mit Strom ist, z.B. Lade-Akkus („Powerbanks“) werden als Ersatz-Batterien angesehen. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.
Lithium-Metall-Batterien dürfen einen Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g haben.
Lithium-Ionen-Batterien dürfen eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh haben.
Jede Person darf nicht mehr als 20 solcher Ersatz-Batterien mitführen.
*Das Luftfahrtunternehmen kann die Mitnahme von mehr als 20 Batterien genehmigen.
Auslaufsichere Batterien: diese dürfen höchstens 12 V und höchstens 100 Wh haben. Jede Person darf nicht mehr als 2 Batterien mitführen.
NeinNeinJa
Brennstoffzellen-Kartuschen, als Ersatz für tragbare elektronische Geräte.NeinJaJa
Brennstoffzellen-Systeme, die Brennstoff enthalten, zum Betreiben tragbarer elektronischer Geräte (z.B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder)NeinNeinJa
Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff enthalten haben, mit leerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter.JaJaNein
Elektronische Zigaretten (einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen oder andere persönliche Inhalationsgeräte), die Batterien enthalten. Sie müssen vor unbeabsichtigter Inbetriebnahme geschützt sein.NeinNeinJa
Elektroschock-Waffen (z.B. Elektro-Schocker (Taser)), die gefährliche Güter enthalten, wie explosive Stoffe, verdichtete Gase, Lithium-Batterien usw., sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an der Person verboten.Verboten
Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebenen Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel mit auslaufsicheren Nassbatterien, Nickelmetallhydrid-Batterien oder mit Trocken-Batterien.JaJaNein
Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebene Rollstühle oder ähnliche Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien oder mit Lithium-BatterienJaJaNein
Fortbewegungsmittel: Für Batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel mit Lithium-Ionen-Batterien, bei denen die Bauart des Fortbewegungsmittels der Batterie/den Batterien keinen ausreichenden Schutz bietet. Die Batterie muss in der Kabine mitgeführt werden.
JaNeinJa
Gasflaschen (Gas cylinders) mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas, die für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen getragen werden. Auch Ersatzflaschen in ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen angemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen.NeinJaJa
Gasflaschen (Gas cylinders) mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. Die Flasche darf höchstens 5 kg Brutto wiegen. Hinweis: Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Transport verboten.JaJaJa
Gaskartuschen, klein, mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Höchstens zwei (2) kleine Gaskartuschen eingesetzt in ein selbstaufblasendes Rettungsmittel, welches vorgesehen ist von einer Person getragen zu werden, wie eine Schwimm- oder Rettungsweste. Höchstens zwei (2) solcher Rettungsmittel pro Passagier und bis zu zwei (2) kleine Ersatz-Kartuschen pro Rettungsmittel. Für andere Geräte nicht mehr als vier (4) Kartuschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 50 mL.JaJaJa
Gepäckstücke mit eingebauten Lithium-Batterien, bei denen die Batterien nicht entnehmbar sind und mehr als 0,3 g Lithium-Metall enthalten oder für Lithium-Ionen mehr als 2,7 Wh haben.Verboten
Gepäckstücke mit eingebauten Lithium-Batterien:
– bei denen die Batterien nicht entnehmbar sind. Die Batterien dürfen höchstens 0,3 g Lithium-Metall enthalten oder für Lithium-Ionen höchstens 2,7 Wh haben.
– bei denen die Batterien entnehmbar sind. Die Batterien müssen aus dem Gepäckstück entnommen werden, wenn das Gepäckstück aufgegeben werden soll. Die entnommenen Batterien müssen in der Kabine mitgeführt werden.
NeinJaJa
Geräte zum Handlungsunfähig machen (Selbstverteidigungsgeräte) wie Muskat- und Pfefferspray usw., die reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind an der Person, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten.Verboten
Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, wenn von Mitarbeitern der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen („Organization for the Prohibition of Chemical Weapons“) bei Dienstreisen mitgeführt.JaJaJa
Haar-Styling-Geräte, die eine Kohlenwasserstoffgaskartusche enthalten. Pro Passagier oder Besatzungsmitglied höchstens ein (1) Haar-Styling-Gerät, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement befestigt ist. Diese Haar-Styling-Geräte dürfen zu keiner Zeit an Bord verwendet werden. Ersatz-Gasnachfüllkartuschen für solche Haar-Styling-Geräte sind nicht im aufgegebenen Gepäck oder als Handgepäck zugelassen.NeinJaJa
Isolationsverpackungen mit tiefgekühlten verflüssigten Stickstoff Trockenverpackungen („dry shipper“), der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und nur ungefährliche Güter enthält.NeinJaJa
Kohlendioxid, fest (Trockeneis), Höchstmenge 2,5 kg pro Person, verwendet, um leicht verderbliche Güter, die nicht diesen Vorschriften unterliegen, im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck zu verpacken. Vorausgesetzt, dass das Gepäckstück (Versandstück) das Entweichen von Kohlendioxidgas erlaubt. Aufgegebenes Gepäck muss mit „dry ice“ (Trockeneis) oder „carbon dioxide, solid“ (Kohlendioxid, fest) markiert sein und mit dem Nettogewicht an Trockeneis oder einer Angabe, dass es 2,5 kg oder weniger Trockeneis sind.JaJaJa
Kosmetische oder medizinische Artikel, die nicht radioaktiv sind (einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole), wie Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente); und Druckgaspackungen (Aerosole), nicht entzündbar, nicht giftig, in der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, für Sportzwecke oder Heimgebrauch. Die gesamte Nettomenge der nicht radioaktiven kosmetischen oder medizinischen Artikel und der Druckgaspackungen (Aerosole), nicht entzündbar, nicht giftig, (Unterklasse 2.2) darf höchstens 2 kg oder 2 L und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder 0,5 L betragen. Die Ventile von Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern.NeinJaJa
Lawinenrettungsrucksack, einer (1) pro Person, der Kartuschen mit verdichtetem Gas der Unterklasse 2.2 enthält. Dieser kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet sein, der nicht mehr als 200 mg Netto enthält. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist. Die Airbags innerhalb der Rucksäcke müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein.JaJaJa
Lithium-Batterien, als Ersatz bzw. lose, einschließlich „Powerbanks“ (Lade-Akkus) siehe Batterien, als Ersatz bzw. lose
Lithium-Batterien, als Ersatz bzw. lose, mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh aber höchstens 160 Wh für Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik und für tragbare medizinische elektronische Geräte (PMED). Oder solche mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g aber höchstens 8 g, die nur für PMED erlaubt sind. Höchstens zwei Ersatz-Batterien ausschließlich im Handgepäck. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.JaNeinJa
Lithium-Batterien: Tragbare elektronische Geräte (PED), die Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien enthalten, einschließlich Medizinprodukte, wie tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC) und Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltelektronik, wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablet PCs, (siehe 2.3.5.8). Lithium-Metall-Batterien dürfen einen Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g und Lithium-Ionen-Batterien dürfen eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh haben. Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen komplett ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein. Jede Person darf höchstens 15 tragbare elektronische Geräte (PED) mitführen. *Das Luftfahrtunternehmen kann die Mitnahme von mehr als 15 tragbaren elektronischen Geräten (PED) genehmigen.NeinJaJa
Mit Lithium-Batterien betriebene elektronische Geräte. Für die Lithium-Ionen-Batterien in diesen tragbaren (einschließlich medizinischen) elektronischen Geräten gilt eine Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh aber höchsten 160 Wh. Nur für tragbare medizinische elektronische Geräte sind Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g aber höchstens 8 g erlaubt. Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen komplett ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein.JaJaJa
Munition, sicher verpackt (Unterklasse 1.4S, nur UN 0012 oder UN 0014) in Bruttomengen von höchstens 5 kg pro Person, zum persönlichen Gebrauch dieser Person. Die zulässigen Mengen für mehr als eine Person dürfen nicht in einem oder mehreren Versandstücken zusammengepackt werden.JaJaNein
Permeationsröhrchen/Permeationszellen müssen A41 entsprechen.NeinJaNein
Proben, die nicht ansteckungsgefährlich sind und mit kleinen Mengen an entzündbarer Flüssigkeit verpackt wurden, müssen A180 entsprechen.NeinJaJa
Radioisotope enthaltender Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, einschließlich solcher, die mit Lithium-Batterien betrieben sind, die in eine Person eingepflanzt oder außerhalb der Person angebracht sind.Am Eigenen Körper Mitgeführt
Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen usw., die gefährliche Güter, wie Lithium-Batterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind komplett verboten.Verboten
Sicherheitsausrüstung dürfen nur dann als aufgegebenes Gepäck befördert werden, wenn die Ausrüstung mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Aktivierung ausgestattet ist, eine Lithium-Metall-Zelle enthält und der Lithiumgehalt nicht mehr als 1 g beträgt; eine Lithium-Metall-Batterie, deren Gesamtgehalt an Lithium nicht mehr als 2 g beträgt; Bei Lithium-Ionen-Zellen beträgt die Wattstundenleistung nicht mehr als 20 Wh; Bei Lithium-Ionen-Akkus beträgt die Wattstundenleistung nicht mehr als 100 Wh. Wenn das Gerät Gase zum Ausstoßen von Farbstoff oder Tinte enthält, sind nur kleine Gaskartuschen und -behälter zulässig, die Gas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 ml enthalten und keine anderen Bestandteile als ein Gas der Division 2.2 enthalten, die diesen Vorschriften unterliegen. Die Freisetzung von Gas darf für die Besatzungsmitglieder keine übermäßige Belästigung oder Unannehmlichkeit hervorrufen und somit die ordnungsgemäße Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben verhindern. Im Falle einer unbeabsichtigten Aktivierung müssen alle gefährlichen Auswirkungen auf das Gerät beschränkt bleiben und dürfen keinen extremen Lärm verursachen. Hinweis: Defekte oder beschädigte Sicherheitsgeräte dürfen nicht transportiert werden.JaJaNein
Sicherheitsstreichhölzer (eine kleine Schachtel oder ein Briefchen) oder ein kleines Feuerzeug für Zigaretten, welches verflüssigtes Gas und keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthält, für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn am eigenen Körper mitgeführt. Feuerzeugbenzin und Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind nicht am eigenen Körper, als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck erlaubt. Hinweis: „Überallzündhölzer“, Anzünder mit „Blauen Flammen“ oder „Zigarrenanzünder“ oder mit Lithium-Batterien betriebenen Feuerzeuge ohne Schutzkappe oder anderweitigen Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung sind verboten).Am Eigenen Körper Mitgeführt
Thermometer oder Barometer, das Quecksilber enthält, das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitführt.JaNeinJa
Thermometer, medizinisch oder klinisch, welches Quecksilber enthält. Eines (1) pro Person für den persönlichen Gebrauch, wenn in seiner Schutzhülle.NeinJaNein
Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren
  • für mit brennbaren Flüssigkeiten betriebene Motoren:
    • der Motor wird mit einem Kraftstoff betrieben, der nicht den Klassifizierungskriterien einer Klasse oder Division entspricht; oder
    • Der Kraftstofftank des Fahrzeugs, der Maschine oder eines anderen Geräts enthielt zu keinem Zeitpunkt Kraftstoff oder der Kraftstofftank wurde gespült und von Dämpfen befreit und es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um die Gefahr zu beseitigen;
    • das gesamte Kraftstoffsystem des Motors keine freie Flüssigkeit enthält, die diesen Vorschriften unterliegt, und alle Kraftstoffleitungen versiegelt oder verschlossen oder sicher mit dem Motor und dem Fahrzeug, der Maschine oder dem Gerät verbunden sind.
  • für mit brennbaren Gasen betriebene Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellenmotoren:
    • das gesamte Kraftstoffsystem muss gespült, gereinigt und mit einem nicht brennbaren Gas oder einer nicht brennbaren Flüssigkeit gefüllt sein, um die Gefahr zu beseitigen;
    • Der Enddruck des zum Befüllen des Systems verwendeten nicht brennbaren Gases überschreitet 200 kPa bei 20 °C nicht
NeinJaNein