Beförderung Von Spezialgepack Und Tieren

Die Beförderung von Spezialgepäck ist gebührenpflichtig. Dies umfasst Sportgeräte und -ausrüstung (wie Golf- und Tauchausrüstung, Fahrräder, Bodyboards, Surfbretter, Skiausrüstung usw.) und Haustiere. Die Beförderung von Haustieren unterliegt gleichzeitig den IATA-Bestimmungen und den nationalen gesetzlichen Bestimmungen für die Beförderung von Haustieren. Haustiere müssen in der Kabine in einer geeigneten, geschlossenen, wasserdichten und sicheren Tragetasche für Haustiere befördert werden. Einschließlich des Eigengewichts der Tragetasche darf das Gesamtgewicht 8 Kg nicht überschreiten. Aus Platz- und Sicherheitsgründen können Passagiere die Beförderung ihrer Haustiere nur fordern, sofern zum Zeitpunkt der Buchung die Fluggesellschaft über die Haustierbeförderung informiert und die Beförderung durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Der Passagier ist dafür verantwortlich, alle Bestimmungen in Bezug auf Impfdokumente, Gesundheitsdokumente und Einreisedokumente für das Ankunftsland einzuhalten. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt oder nachgewiesen, hat Freebird Airlines das Recht zur Verweigerung der Beförderung des Haustieres.

Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Beförderung von Tieren im Gepäckraum des Flugzeugs grundsätzlich nicht gestattet ist. 

  • Im Rahmen der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Zwecke werden Haustiere ausschließlich als Hunde und Katzen definiert, wobei diese in speziell für Haustiere bestimmten Tragetaschen mit einer Abmessung von 55x40x20cm befördert werden müssen. Für die Bereitstellung der Tragetasche für Haustiere ist der Passagier selbst verantwortlich.
  • Katzen und Hunde müssen mindestens 10 Wochen alt und entsprechend geimpft sein. Katzen und Hunde im Alter von 10 bis 12 Wochen können ausschließlich nach Vorlage einer ausdrücklichen tierärztlichen Transportgenehmigung befördert werde.
  • Das Tier muss sich während des gesamten Fluges in einer geschlossenen Transport-Box befinden. Die Transport-Box wird vor bzw. unter dem Sitz des jeweiligen Passagiers aufbewahrt.
  • Schwangere Haustiere werden nicht in das Flugzeug aufgenommen.
  • Der Passagier ist zur Vorlage des Gesundheitszeugnisses, der Impfdokumente und des Ausweises des Haustieres verpflichtet. Die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung darf nicht weniger als 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls für die Erstimpfung beginnen und die Folgeimpfung muss innerhalb der Wirkungsdauer der vorherigen Impfung erfolgt sein.
  • Das Gesamtgewicht des Haustieres darf einschließlich des Eigengewichts der Tragetasche bzw. Trag-Box bis zu 2 Tieren max. 8 Kg betragen.
  • Ohne Berücksichtigung des Gewichts des Tieres sind ausschließlich Hunde und Katzen als Haustiere zugelassen und können bei einem beliebigen Flug in der Kabine befördert werden (wobei Nagetiere ausgeschlossen sind).
  • Das Haustier muss sauber und gesund sein und darf nicht unangenehm riechen.
  • Wird beim Check-in eine verdächtige Lage des Haustiers festgestellt (ist das Tier unruhig, aggressiv, krank usw.), hat das zuständige Flughafenpersonal das Recht, das Tier nicht zum Flug zuzulassen.
  • Blindenhunde, die Fluggäste mit Seh- und Schwerbehinderungen begleiten, werden in die Passagierkabine aufgenommen und stets kostenlos befördert.
  • Wildtiere wie Schlangen, Kriechtiere, Löwen usw. werden nicht in die Kabine aufgenommen.
  • Im Flugzeug ist pro Passagier nur ein Käfig zugelassen.
  • In der Passagierkabine dürfen höchstens 6 Haustiere befördert werden.

Blindenhunde

Blindenhunde, die Fluggäste mit Seh- und Schwerbehinderungen begleiten, werden in die Passagierkabine aufgenommen und stets kostenlos befördert.

Eine Beförderung unten stehender Gegenstände im registrierten Gepäck ist ausgeschlossen: 

  • Geld, Juwelierstücke, Edelmetalle, Kameras, Mobiltelefone, Elektrogeräte wie Laptops oder PCs, Handelsdokumente usw.
  • Mit Ausnahme von Pässen und anderen Ausweispapieren, Produktmustern oder Wertsachen, d.h. Kleidungsstücken, alle Waren im Wert von mehr als 300 EUR (zum Zeitpunkt des Kaufs).

Gemäß Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens und/oder gemäß den Artikeln 20 und 21 des Warschauer Übereinkommens haftet Freebird Airlines nicht für einen Schaden oder Verlust von Gegenständen, die entgegen den vorstehenden Bestimmungen im registrierten Gepäck befördert werden. Der vorstehend erklärte Haftungsausschluss gilt auch für mögliche zusammenhängende und indirekte Schäden, die durch die Beförderung solcher Gegenstände im registrierten Gepäck verursacht werden.